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Rechtzeitig blinken - dann abbiegen

Die Landesverkehrswacht Bayern startet mit einer neuen Plakat-Kampagne ins Jahr 2019: "Rechtzeitig blinken - dann abbiegen" heißt es ab sofort auf den Hinweistafeln in der Region Ingolstadt.

Ziel ist es, die Autofahrer auf das wichtige Kommunikationsmittel "blinken" zu sensibilisieren. Denn es kommt immer häufiger vor, dass Verkehrsteilnehmer, gerade Autofahrer, den Richtungswechsel gar nicht mehr anzeigen.

Damit niemand sagen kann, er hätte es nicht gewusst – hier eine kleine Regelkunde:

Abbiegen: Paragraph 9 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) schreibt vor: „Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.“ Das gilt auch auf Fahrbahnen mit Richtungspfeilen und abbiegenden Hauptstraßen.

Spurwechsel: Nichts anderes ordnet Paragraph 5 der StVO für das Überholen und Wiedereinordnen an: „Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen“.

Kreisverkehr: Bei der Einfahrt in den Kreisverkehr ist gemäß Paragraph 8 der StVO das Blinken unzulässig, bei der Ausfahrt aber Pflicht.

Einfahren und Anfahren: Auch hier regelt die StVO (Paragraph 10) das Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers. Das kann beispielsweise bei einer Parklücke, einer Grundstücksausfahrt oder einer Fußgängerzone sein.

Rechtzeitig blinken: Wer anfährt oder die Fahrtrichtung wechselt, sollte mindestens dreimal blinken. Erst dann folgt die Aktion. Keinesfalls erst mit dem Abbiegen oder Überholen den Blinker setzen – Unfälle sind so vorprogrammiert.

Quelle: StVO / Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe

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